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Verunsicherung bei der Beauftragung durch Scheinselbstständigkeit

Die rechtliche Unsicherheit rund um das Thema Scheinselbstständigkeit führt bei vielen Unternehmen zu großer Verunsicherung bei der Beauftragung externer Dienstleister. Auftraggeber befürchten, dass eine Zusammenarbeit im Nachhinein als abhängiges Beschäftigungsverhältnis gewertet werden könnte, was zu Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen und rechtlichen Konsequenzen führen kann.

Diese Unsicherheit führt dazu, dass Firmen zunehmend davor zurückschrecken, qualifizierte Selbstständige und Freelancer zu engagieren, selbst wenn diese eindeutig unternehmerisch tätig sind. Besonders in Branchen mit projektbasierten Arbeitsmodellen kann dies zu Engpässen bei der Fachkräftebeschaffung führen. Gleichzeitig fühlen sich auch Selbstständige häufig gezwungen, übertriebene Nachweise für ihre Unabhängigkeit zu erbringen, um rechtliche Risiken zu minimieren.

Eine klare rechtliche Definition und praxisnahe Lösungen sind erforderlich, um diese Unsicherheit zu reduzieren und eine faire Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und Selbstständigen zu ermöglichen.

 

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Merkmale 

Unsere Firma operiert als eigenständiges Unternehmen mit klaren Merkmalen einer selbstständigen Tätigkeit. Folgende Punkte belegen, dass keine Scheinselbstständigkeit vorliegt:

  1. Eigene unternehmerische Entscheidungsfreiheit
    Unser Unternehmen bestimmt eigenständig über die Annahme und Ablehnung von Aufträgen, die Preisgestaltung sowie die Auswahl der Geschäftspartner. Es gibt keine Weisungsgebundenheit durch einen einzelnen Auftraggeber.

  2. Mehrere Auftraggeber
    Wir arbeiten mit mehreren Kunden und Vertragspartnern zusammen. Es besteht keine wirtschaftliche Abhängigkeit von nur einem Auftraggeber, sodass keine arbeitnehmerähnliche Stellung gegeben ist.

  3. Eigene Betriebsmittel und Infrastruktur
    Unser Unternehmen nutzt eigene Arbeitsmittel, Büro- und Geschäftsausstattung sowie eigene Software und Technologien. Es erfolgt keine Integration in die Betriebsstruktur eines Auftraggebers.

  4. Kein Weisungsrecht eines Auftraggebers
    Unsere Tätigkeit erfolgt selbstständig, ohne in die Arbeitsorganisation eines Auftraggebers eingebunden zu sein. Weder Arbeitszeiten noch Arbeitsorte werden von einem Auftraggeber vorgegeben.

  5. Unternehmerisches Risiko und eigene Gewinnverantwortung
    Wir tragen das volle unternehmerische Risiko, einschließlich Investitionen, Betriebskosten und der Verantwortung für unsere wirtschaftliche Entwicklung.

  6. Eigene Werbung und Marktauftritt
    Unser Unternehmen tritt eigenständig am Markt auf, betreibt eigene Kundenakquise und ist durch eine eigene Website, Geschäftsausstattung und Marketingmaßnahmen präsent.

Aufgrund dieser Merkmale handelt es sich eindeutig um eine selbstständige Tätigkeit und nicht um eine abhängige Beschäftigung im Sinne der Scheinselbstständigkeit.

 

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Unser Ingenieurbüro beschäftigt sich mit der Entwicklung von Embedded Systems Komponenten für die Industrie oder dem Automobilbereich. Durch unsere jahrelange Erfahrung in den unterschiedlichen Bereichen sind wir der ideale Partner wenn es um die Neu- oder Weiterentwicklung ihrer Produkte geht.

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